MOMMSEN,T.(1817-1903), CODEX THEODOSIANUS, Ausgabe Berlin 1905.
MOMMSEN,T.(1817-1903), CODEX THEODOSIANUS, Ausgabe Berlin 1905.
MOMMSEN, Theodor (1817-1903) – Codex Theodosianus, THEODOSIANI LIBRI XVI cum Constitutionibus Sirmondianis et Leges Novellae ad Theodosianum pertinentes. Consilio et Auctoritate Academiae Litterarum Regiae Borussicae ediderunt Th. MOMMSEN et Paulus M. MEYER, accedunt Tabulae sex. Theodoiani libri XVI…Tabulae sex. Berlin, bei Weidmann, 1905. Groß-Oktav. (Reprint Vico Verlag, Frankfurt am Main 2010) (I,1:) Ttlbl., CCCLXXX S.; (I,2:) Ttlbl., 931 S.; (II:) Ttlbl., CIX, 219 S.; cum Tabulis sex. (zusammen: 1.642 S.) 3 Halbleinenbände. Order-no.: IC-230 ISBN 978-3-940176-84-4 lieferbar / available 320,00 Order Number: 28850AB I,1: Prolegomena. – I,2: Textus cum apparatu- – II.:Leges Novellae ad Theodosianum pertinentes edidit adiutore Th. Mommseno Paulus H. Meyer. Der CODEX THEODOSIANUS hat seinen Namen nach Theodosius II. (402-450), der den Codex im Jahre 438 erlassen hat. Der Kaiser plante mit seinem Mitkaiser Valentinian III. eine weit umassendere Kodifikation aller seit Konstantin erlassenen kaiserlichen Gesetze von allgemeine Bedeutung (=Cod. Theod. 1,1,5). Der Codex trat am 1. Januar 439 in Kraft und von diesem Zeitpunkt an durften nur noch aus dem Codex Theodosianus Gesetze zur Anwendung gebracht werden. Die Codex Theodosianus ist in 16 Bücher untergliedert, diese in Titel mit Überschriften, welche die chronologisch angeordneten zusammengehörigen Konstitutionen vereinigen. Jede Konstitution erteilt selbst ire Herkunft, den Urheber und den Adressaten in der sog. Inskription, das Datum in der sog. Subskription. Der Codex Theodosianus ist nicht vollständig überliefert. Ein Auszug, etwa die Hälfte des ganzen Kodex, ist in die lex Romana Visigothorum aufgenommen und in deren Handschriften weit verbreitet worden. Von selbständiger handschriftlichere Überlieferung kamen zuerst aus der vatikanischen Handschrift, die aus dem 6. Jahrhundert stammt, die Bücher 9-16 vollständig heraus. Es folgten die Bücher 6-8 aus einer Pariser Handschrift des 5. oder 6. Jahrhunderts. Wegen ihres ausgezeichneten Kommentars, in dem die ganze Literatur des Altertums verwertet ist, wurde die Ausgabe von Jacobus GOTHOFREDUS (1587-1652) berühmt. Leopold Wenger spricht von einem “wunderbaren Gelehrtenwerk”. Sie wurde nach dem Tode des Verfassers in Lyon 1665 von Antonius Marvillius (Merville) herausgegeben und nochmals von Joh. Daniel RITTER in Leipzig (1736-1745) in sechs Foliobänden. Zu Beginn des 19. Jahrhunderts erweiterten sich die Kenntnis zum Codex Theodosianus, insbesondere durch die Entdeckungen von Amedeus Peyron zu den ersten fünf Bücher. Nach dem damaligen Wissensstand gab Gustav HÄNEL in Bonn 1842 den Codex Theodosianus mit großem Fleiß neu heraus, allerdings schien er mit seiner Aufgabenstellung überfordert. Schließlich schuf der geniale Theodor Mommsen, zunächst in Zusammenarbeit mit Paul Krüger, sein nächstes Meisterwerk. Nach jahrzehntelangen Vorarbeiten begann Theodor Mommsen im Auftrage der Berliner Akademie der Wissenschaften im Jahre 1898 mit der kritischen Ausgabe des Codex Theodosianus. Erst zwei Jahre nach dem Tode des großen Meisters: 1. November 1903 erschien das nun mehr dreibändige Werk. Der Text und Apparat war schon zu Mommsens Lebzeiten gedruckt, die umfangreiche Einleitung (Prolegomena) wurde nach dem Tod des großen Gelehrten von “amici quibus hoc munus Mommsensi voluntate delatum erat” fertiggestellt. Mommsens Ausgabe hat außerordentlich hohes Lob erhalten. Auch Paul Krügere wollte seinen anfangs mit Mommsen gemeinsam betriebenen Plan ebenfalls vollenden und begann noch in hohem Alter mit den Arbeiten an der Edition des Codex Theodosianus. Krüger konnte sein Werk nicht vollenden, er kam nur bis liber VIII. Der Codex Theodosianus ist wie folgt aufgeteilt: I: Kaisergesetze, Juristenresponsen, Ämter der höheren Beamte; II-IV: Privatprozeß und Privatrecht nach der Ordnung des Edikts; V betrifft einzelne Fragen des Privatrechts, so das gesetzliche Erbrecht, Kinderaussetzung etc.; VI handelt von Senatoren und Beamten, deren Ordnung und Privilegien; VII vom Militärwesen; VIII beginnt zunächst mit Bestimmungen für Unterbeamten die Abschnitte über Schenkung, Ehe- und Kinderlosigkeit und andere familienrechtliche Fragen; IX ist dem Strafrecht und Strafprozeßrecht und X dem Fiskalrecht gewidmet. XI handelt von Abgaben und Leistungen, aber aus Prozessuales wie die Appellation, vom Beweis mit Zeugen und Urkunden; XII-XV verschiedene Vorschriften aus dem Korporations-, Stände- und vor allem dann aus dem Stadtgemeinderecht (vor allem Rom und KOnstantinopel), XVI. enthält schließlich die Kirchenrecht. |
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