TUHR,A.v., Allgemeiner Teil des Deutschen Bürgerlichen Rechts. Leipzig 1910-18
TUHR,A.v., Allgemeiner Teil des Deutschen Bürgerlichen Rechts. Leipzig 1910-18
TUHR, Andreas von (1864-1925), Der Allgemeiner Teil des Deutschen Bürgerlichen Rechts. Erster Band: Allgemeine Lehren und Personenrecht. – Zweiter Band Erste Hälfte: Die rechtserheblichen Tatsachen, inbesondere das Rechtsgeschäft. – Leipzig, Verlag von Duncker & Humblot, 1910-1918. 8vo. (Reprint Vico Verlag, Frankfurt am Main 2016) (I: 1910) XX, 627 S.; (II,1: 1914) XV, 636 S.; (II,2: 1918) XIV, 652 S. (Zusammen: 1.965 S.) 3 Halbleinenbände. 340,00 Order Number: 28586AB Andreas von Tuhr (1864-1925), einer der bedeutendsten Zivilrechtslehrer der Anfangszeit des BGB und noch ganz in der Tradition der Pandektistik stehend, verfasste das bedeutendste, beste und auch heute noch aktuelle Werk zum Allgemeinen Teil des BGB. Tuhr studierte in Heidelberg, Leizig (bei Windscheid) und Strassburg und bekleidete in der Folgezeit Lehrstühle in Basel (ab 1891), Strassburg (1898) und schließlich Zürich (ab 1918). Die Darstellung des allgemeinen Teils des BGB folgt im wesentlichen der gesetzlichen Reihenfolge. Vorangestellt ist eine umfangreiche Erörterung der subjektiven Rechte sowie des Vermögens. Es schließt sich an das Recht der Personen. Die allgemeinen Vorschriften über die Sachen, im BGB in den §§ 90-103 geregelt, überspringt von Tuhr, weil seiner Ansicht nach diese Materien besser im Sachenrecht erörtert werden sollten. Einleitung: Entstehung des BGB, System, Auslegung, literarische Hilfsmittel Buch 1: Die subjektiven Rechte und das Vermögen Buch 2: Die Personen Buch 3: Die rechtserheblichen Tatsachen: 1: Allgemeine Begriffe – 2: Das Rechtsgeschäft – 3: Das Unrecht – 4: Die Zeit Buch 4: Ausübung und Schutz der Rechte. Andreas von Tuhr und sein Werk folgt der Entwicklung eines ganzen Jahrhunderts. Zudem war die Arbeit an einen gesetzlich gebundenen Stoff entstanden. Der Rahmen und die Anordnung waren vorgegeben, eine bahnbrechende Vorstellung des Stoffes konnte gar nicht dss Ergebnis sein. Die Vorgaben des 19. Jahrhunderts waren vielfältig, allen voran Savignys System des heutigen römischen Rechts, das entegegen der Ankönidigung über den Allgemeinen Teil nicht hinauskam, jedoch weit über die deutschen Grenzen hinaus wirkte und eher als ein singuläres literarisches Ereignis anzusehen ist. Es folgte das Werk von Kierulff: Theorie des gemeinen Zivilrechts, das orginell und abweichend vom Ofade fomuliert, auch als bedeutend eingestuft wird, allerdings kaum Einfluß einfalten konnte. Windscheid, in Österreich UNger und am Ende Regelsberger bestimmten die Diskussionen über die Gestaltung des Allgemeinen Teils. Windscheid vor allem auch innerhalb der BGB-Kommission, wo gerade der Allgemeine Teil fast nur seine Handschrift aufwies. Es folgten Bekker und Hölder, und wenig später die Bearbeitung Kipps am Windscheidschen Lehrbuch. Mit dem Ereignis des BGB entstanden die ersten Lehr- und Handbücher, die umfangreiche Erörterungen über den Allgemeinen Teil entheielten: Endemann, Crome und Dernburg sind hier zu nennen. Auch die Großkommentare entstanden: Planck, Hölder und Oertmann. Das Feld “Allgemeiner Teil” war eigentlich bestellt. Es blieb die kritische Durcharbeitung des gesamten Stoffes und der Ergebnisse des 19. Jahrhunderts. Doch Thurs Werk setzte Maßstäbe und sollte unübertroffen gelten. In der Stoffbeherrschung und deren kritischen Bewältigung sowie in der Vertiefung der Rechtsmaterie stellte das Lehrbuch einen Höhepunkt im frühen 20. Jahrhundert dar und suchte seinesgleichen, bis in Werner Flumes Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts eine Neuordnung und Neubewertung des Allgemeinen Teils erfolgte. |
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