BÖCKING,E.(1802-1870), Pandekten des römischen Privatrechts. Bonn 1853.
BÖCKING,E.(1802-1870), Pandekten des römischen Privatrechts. Bonn 1853.
BÖCKING, Eduard (1802-1870), Pandekten des römischen Privatrechts aus dem Standpunkte unseres heutigen Rechtssystems oder Institutionen des gemeinen deutschen Civilrechts. Nebst Einleitung in das Studium des römischen Rechts. 1. – 2. Auflage. Bonn, bei Adolph Marcus 1853-1855. 8vo. (Reprint Vico Verlag, Frankfurt am Main 2014) (1) XVIII, 528, 94 S.; (2) 304 S. 2 Teile in einem Halbleinenband. Bestellnr.: Sav-73 ISBN: 978-3-9401 76-89-9 lieferbar / available 185,00 Order Number: 18631AB Eduard Böcking (1802-1870), dessen Vater ein wohlhabender Kaufmann war und in dessen Haus im Oktober 1792 Goethe zu Gast war, ging in Kaiserslautern aufs Gymnasium. Dort begegnete er im Hause seines Onkels Napoleon I. Böcking studierte Rechtswissenschaften in Heidelberg und Bonn, bevor er nach Berlin zu Savigny ging. Daneben besuchte er auch die Vorlesungen von Schleiermacher und Hegel. Anschließend wechselte er noch nach Göttingen, um Gustav Hugo zu hören. Dort promovierte er am 28. Dezember 1822. Anschließend widmete er sich im elterlichen Hause auch philosophischen und literarischen Studien. 1826 habilitierte er sich als Privatdozent in Berlin und wurde im Frühjahr 1829 zum Extraordinarius ernannt. Schon im Herbst des gleichen Jahres wechselte er auf eigenen Wunsch nach Bonn, wo er 1835 zum Ordinarius ernannt wurde. Bis zu seinem Tode blieb er der juristischen Fakultät in Bonn treu. Böcking entwickelte die Bonner Fakultät zu einer der führenden, und er selbst stand in der ersten Reihe deutscher Rechtsgelehrter: ?Die Tiefe und der Umfang seines Wissens, welches sich weit über die verschiedenen Zweige der Jurisprudenz hinaus auf andere Gebiete (namentlich der Philologie) erstreckte; die Schärfe und Energie seines Geistes, eine eiserne, unermüdliche Arbeitslust und Arbeitskraft, stellen Böcking unter den Vertretern der durch Hugo und Savigny neu erweckten ?historischen Rechtswissenschaft” in die vorderste Reihe und erheben ihn unter die bedeutendsten Gelehrten seiner Zeit…” (Stintzing, ADB 2,785) Böcking macht es aber dem Leser und Benutzer seiner Lehrbücher nicht leicht: ?…In seinen dogmatischen Schriften…leidet die Darstellung unter dem Ringen mit Subtilitäten und einer Überfülle stofflicher Einzelheiten…” Der Nachteil war, dass er über der Verbreitung seiner Schriften nicht den Ruhm erntete, der ihm aufgrund seiner Wissenschaftlichkeit zugestanden hätte. Dieses Missverhältnis von Arbeit und Erfolg ist wohl der Grund, warum er sein Hauptwerk nicht vollenden wollte. Die erste Auflage wurde abgebrochen, auch in der zweiten Auflage kam Böcking nicht sehr weit. Auch Forderungen des Verlegers beförderten nicht seinen Willen zu Fortsetzung und Vollendung. Immerhin konnte Böcking den Allgemeinen Teil in seinem ganzen Umfang abschließen. Dazu erschienen eine Reihe von teilweise ausführlichen und mit reichem Material ausgestattete Grundrisse, die nur zum Teil im Buchhandel erschienen sind und seine Vorlesunungen begleiteten und dokumentieren. Böcking hatte auch Kontakte zu den Romantikern, und war mit August Wilhelm Schlegel befreundet. Er gab dessen Schriften nach seinem Tode heraus. Inhaltsübersicht der Pandekten 1: Die Einleitung in die Pandekten des gemeinen Civilrechts. Zweite vermehrte Auflage. Oder Einleitung in das Studium des römischen Rechts. Erstes Buch: Die Voraussetzungen der Privatrechte Erstes Kapitel: Die Rechtssubjecte Erster Abschnitt: Von den physischen Personen Zweiter Abschnitt: Von den juristischen Personen Zweites Kapitel: Die Rechtsobjecte oder von den körperlichen Dingen und den Willensäußerungen Erster Abschnitt: Von den körperlichen Sachen Zweiter Abschnitt: Von den unkörperöichen Rechtsgegenständen Drittes Kapitel: Von den Rechten überhaupt oder von der Beziehung des Willens des Subjects auf das ihm Objective im Verhältnisse zu dem allgemeinen Willen Erster Abschnitt: Die Rechtsbestimmung oder das s.g. objective Recht Zweiter Abschnitt: Die rechtlichen Befugnisse oder das s.g. subjective Recht Dritter Abschnitt: Ausübung und Schutz der Rechte oder die Objectivierung der subjectiven Rechte, die Geltendmachung des objectiven Rechts als subjectives Anhänge Zweites Buch: Die einfachen Privatrechte Erstes Kapitel: Eigenthum und dingliche Rechte oder die Macht des Privatwillens über die Sache Erster Abschnitt: Das Eigenthum Zweiter Abschnitt: Die dinglichen Rechte |
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