WÜRTTEMBERG – Erneuertes Gemeines Landrecht. Tübingen 1610.
WÜRTTEMBERG - Erneuertes Gemeines Landrecht. Tübingen 1610.
WÜRTTEMBERG – Des Herzogthums Württemberg Ernewert Gemein Landrecht. Tübingen, Durch Philips Gruppenbach, in Verlegung Melchior Breidners, 1610. Quart. Titelkupfer, Titelblatt, (56), 539 S. Mit einer mehrfach gefalteten Tabelle. Halbleinenband. order-no.: IC-97 ISBN 978-3-86303-449-8 in Vorbereitung 185,00 Order Number: 1824HB Vgl. Coing, Handbuch, II,2/401ff. (403) Unter den Landrechten im Deutschen reich weisen die des Herzogtums Württemberg die wechselvollste Geschichte auf. Immer wieder wird das Landrecht neuen Revisionen unterworfen. Erstmals 1555 publiziert, erfuhr die zweite Revision von 1567, hier im Tübinger Druck von 1585, allerdings “mit relativ unerheblichen Änderungen”. Es ist ein stark romanistische geprägtes Gesetzbuch in vier Teilen aufgegliedert. Von größter Bedeutung nicht bloß für Württemberg, sondern auch für die Rechtsentwicklung in ganz Deutschland und für viele spätere Landrechtsreformationen hat das württembergische Landrecht von 1567 prägend gewirkt. So sind auch Einflüsse in der Frankfurter Stadtrechtsreformation von 1578 nachweisbar. 1. Von dem gerichtlichen Proceß 2. Von Contracten und Handtierungen 3. Von Testamenten und letsten Willen 4. Von Erbschafften on Testament. Im Jahre 1742 werden nochmals Revisionsarbeiten zum Landrecht aufgenommen, doch kommen diese nicht zum Abschluß, und es wurde kein überarbeitetes Landrecht publiziert. In der Fassung von 1610 blieb das Württemberger Landrecht bis zum Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) von 1900 in Kraft. |
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