ALCIAT,A., De rebus creditis, Lyon 1538: Gryphius.

ALCIAT,A., De rebus creditis, Lyon 1538: Gryphius.

ALCIAT, Andreas, In Digestorum, sive Pandectarum lib. XII. qui De rebus creditis, primus est: Rubr. Si certum petatur, Commentarius longe doctissimus atque utilissimus. Ab Autore nunc primum recognitus & in lucem editus. Eiusdem interpretatio in L.Bona fides.ff.Depositi. His accessit Index rerum ac vocum huius operis copiosissimus. Lyon, Apud Sebastianum Gryphium, 1538. Fol. Titelblatt mit Druckersignet, 316, (10) Spalten. Halbpergamentband des 18. Jahrhunderts mit Buntpapier als Überzug mit drei durchgezogenen Bünden.

1.200,00

Order Number: 593AB

Andreas Alciatus (1492 – 1550), berühmter italienischer Jurist, gilt als Begründer der vom Humanismus geprägten Rechtswissenschaft. Der Ruhm von Andreas Alciatus hat sich bis heute durch alle Epochen der Rechtswissenschaft erhalten. Alciatus war der erste Gelehrte im lateinischen Raum, der nach vorzüglicher Ausbildung in lateinischer und griechischer Philologie und Geschichte Jurist wurde und bei diesem Fache blieb. Von Mailand aus, wo er als Anwalt in den Jahren 1515 bis 1518 tätig war, schrieb er eine Reihe von Schriften, die die ganze Gelehrtenwelt auf ihn aufmerksam werden ließ. Sogar Ulrich Zasius schickte aufgrund dieser literarischen Zeugnisse seinen besten Schüler, Johannes Amerbach, nach Avignon, wohin Andreas Alciatus im Jahre 1520 einen Ruf erhalten hatte. Aber erst im Jahre 1530, mit Alciatus’ triumphalen Lehrerfolgen an der Universität zu Bourges, wird aus dem literarischen Ereignis eine Angelegenheit auch aller Universitäten in ganz Europa. In den Jahren 1530 bis 1533 war er an der Reformuniversität in Bourges tätig. Seitdem gilt er innerhalb der Rechtsgeschichte als der große Reformjurist des 16. Jahrhunderts, seine Methode ging als “mos gallicus” in die Geschichte der Rechtsmethoden ein. Die hier vorliegende Schrift: De rebus creditis (D.12.1) hat Alciatus an der Universität zu Pavia im Jahre 1536 abgehalten. Sie ist in Inhalt und Aufbau keineswegs dem mos gallicus nachgeschrieben. Jedoch die Ablösung von den großen, umfassenden Kommentaren zu den Digesten hin zu den kleinen exegetischen und exemplarischen Interpretationen von Digestenstellen ist auch hier nachvollziehbar. Seit Andreas Alciatus lernt der Jurist nicht den gesamten Rechtsstoff zu erfassen, sondern im exemplarischen Lernen methodisch vorzugehen, um mit einer eingeübten exegetischen und methodischen Grundausstattung sich jederzeit in andere Materien einarbeiten zu können.

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