CHINA – CODE CIVIL de la République de Chine. Shanghai 1930.
CHINA - CODE CIVIL de la République de Chine. Shanghai 1930.
CHINA – CODE CIVIL de la République de Chine. Traduits du Chinaois par Ho Tchong-Chan. Introduction de Foo Ping-Sheung. Préface de Son Exc. Hu Han-Min. Shanghai, & Paris, Imrimerie de l`Orphelinat et Librarie du Recueil Sirey, 1930. 8vo. XXX, 194 S. Zeitgemäßer Halblederband. 345,00 Order Number: 25942EB Die Idee eines Gesetzbuches, die Vorstellung einer Kodifikation zur Regelung gesellschaftlicher Konflikte, ist keineswegs eine Errungenschaft des Abendlandes. Auch das chinesische Recht kennt seit alters die Form von Gesetzbüchern. Meist wurde es von Dynastie zu Dynastie weitertradiert. Die letzte Dynastie, das Ta-Tsing-Lü-Li, erließ im Jahre 654 n.Ch. eine solches Gesetzbuch, das zwar in weiten Bereichen strafrechtlichen Inhalts war, aber auch privatrechtliche Regelungen aufwies. Über die Frage der Qualität des Gesetzbuches im Alten China herrscht wenig Zweifel, teilweise sind Regelungen aufgenommen, die selbst modernen Ansprüchen genügen würden. Wenn in Konstantinopel im 6. Jahrhundert nicht das Corpus iuris civilis geschaffen wäre, würde Europa dem wenig entgegenhalten können, zumal die frühen chinesischen GesetzbücherJahrhunderte vor unserem Corpus iuris bereits in Kraft waren. In den Jahren 1928 bis 1930 wurde in der Republik ein neues Bürgerliches Gesetzbuch geschaffen, die letzte große Kodifikation des Reiches der Mitte. Vorgabe und Vorlage waren das Deutsche BGB und das Japanische, das teils vom deutschen BGB, aber auch vom französischen Code c ivil beeinflusst war. Den beiden Kodifikationen folgend, wollte man ursprünglich das Zivil- und Handelsrecht trennen, was man aber aufgrund der chinesischen Tradition wieder aufgab. Gleichwohl wurde der Name Bürgerliches Gesetzbuch (min-fa) beibehalten. Zur Ergänzung des Handelsrecht wurde in den Jahren 1928 bis 1930 weitere handelsrechtliche Sondergesetze erlassen, etwas das Scheck- oder Wechselrecht betreffend. Die Vorarbeiten zum Bürgerlichen Gesetzbuch der Republik China reichen bis in das Jahr 1911 zurück. Der erste Entwurf erschien 1925, der aber noch erheblich verändert wurde. Das Bürgerliche Gesetzbuch trat abschnittsweise in Kraft, das Erste Buch beispielsweise wurde am 23. Mai 1929 verkündet und trat am 10. Oktober 1929 in Kraft. Zuletzt wurde das Familien- und Erbrecht am 26. Dezember 1930 verkündet und trat am 5. Mai 1931 in Kraft. Über die nachfolgende Zeit der Besetzung durch Japan, des Bürgerkrieges und der kommunistischen Herrschaft bietet China juristisch nicht viel Erwähnenswertes. Das moderne China dieser Tag hat nun aber eine Gesetzkommission eingesetzt, um ein neues, modernes Bürgerliches Gesetzbuch zu schaffen. Auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches der Republik China nimmt wiederum das deutsche BGB eine entscheidende Rolle ein. Die Geschichte und der summarische Inhalt des Chinesischen Zivilgesetzbuches beschreiben die in diesem Nachdruck vorgezogenen Einführungen. 1. Introduction by the Hon. Foo Ping-Sheung, der Vorsitzende der chinesischen Kommission für das Zivivilgesetzbuch. 2. Übersetzung der Introduction von Foo Ping Sheung ins Französische mit einer Préface de Son Exc. Hu Han-Min, Minister in der damaligen Regierung der Republik China. 3. Karl Bünger, Zivil- und Handelsgesetzbuch von China (eine Übernahme der Introduction). Danach folgen die einzelnen Übersetzungen, wobei die Lateinische Übertragung parallel zum Chinesischen Text gesetzt wurde. Die lateinische Übersetzung unternahm der Franziskanermönch Cyrillus Rudolfus Jarre, der auch ein kurzes Vorwort verfasste. Livre I: Des Principes généraux, promulgué le 23 Mai 1929, entré en vigueur le 10 Octobre 1929. Livre II: Des Obligations, promulgué le 22 Novembre 1929, entré en vigueur le 5 Mai 1930. Livre III. Des Droits réels, promulgué le 30 Novembrei 1929, entré en vigueur le 10 Février 1930. Suivis des Lois de mise en viguer des 24 Septembre 1929 et 10 Février 1930. |
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