BLUNTSCHLI,J.C.,(1808-1881), Privatrechtliches Gesetzbuch. Zürich 1854-56.

BLUNTSCHLI,J.C.,(1808-1881), Privatrechtliches Gesetzbuch. Zürich 1854-56.

BLUNTSCHLI, Johann Caspar (1808-1881), Privatrechtliches Gesetzbuch für den Kanton Zürich. Mit Erläuterungen herausgegeben von Dr. Bluntschli. 1: Personen- und Familienrecht 2: Sachenrecht 3: Forderungen und Schulden 4: Erbrecht 1. – 2. Auflage. Zürich, Druck und Verlag von Fr. Schultheß, 1854-1856. Oktav. (Reprint Vico Verlag, Frankfurt am Main 2014) Zusammen: 1.775 S. (Bd. 1) XXVIII, (3), 384, (2) S.; (Bd. 2) 320, (4) S.; (Bd. 3) 2, 675 S.; (Bd. 4) (6), 200, 151 S. 4 Teile in drei Halbleinenbände. Order-no.: Sav-72 ISBN 978-3-940176-51-6 lieferbar / available

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Berühmtes Privatgesetzbuch im Geiste der historischen Schule! Johann Caspar Bluntschli (1808-1881), Jurist, Historiker und Politiker, der berühmteste Schüler des Begründer der historischen Schule Friedrich Carl von Savigny (1779-1861), wurde als Ordinarius für römisches Recht an der Universität Zürich im Jahre 1840 beauftragt, die von Friedrich Ludwig Keller begonnnenen Arbeiten an einem privatrechtlichen Gesetzbuch für den Kanton Zürich fortzusetzen. Ausgerechnet von einem Schüler Savignys, der vehement gegen die Kodifikation eines Privatrechts zu Felde gezogen war, wurde die beste gesetzgeberische Arbeit auf dem Gebiet des Privtarechts im 19. Jahrhundert vorgelegt. Das Werk hatte noch großen Einfluß bei der Abfassung des späteren schweizerischen Zivilgesetzbuches von 1907 ausgeübt. Allgemein wird besonders gelobt, dass „die im Kanton Zürich hergebrachten Anschauungen mit den Ideen und Anforderungen des modernen Verkehrs zu verbinden und jedem dieser beiden Elemente sein Recht zu Theil werden zu lassen, für die Zeit jener Gesetzgebung auf das glücklichste gelungen sei“. Andere Kantone orientierten sich ind er Folgezeit an diesem Gesetzeswerk und kopierten es teilweise. Das Ungewöhnliche und auch Prägende dieser Privatrechtsordnung war die Formung der Gesetze in einer Hand, so dass ein Gesetzbuch aus einem Gusse mit besonderer Einheitlichkeit entstand. Bluntschli befleissigte sich bei der Abfassung einer klaren, kurzen und sachgemäßen Sprache, die vorbildhaft für spätere Entwürfe wirkte. Trotz seiner pandektistischen Ausbildung ist das Gesetzewerk „ein erster Triumph der entschiedenen Germanistik“ (Landsberg), wie dies auch später am BGB sich auswirken sollte. Band 1 (2. Auflage 1854) mit Vorrede von Bluntschli, einem Text aus dem „Beobachter der östlichen Schweiz“ zum Gesetzbuch, dem Gesetz betreffend Einführung der §§ 1 bis 473 des privatrechtlichen Gesetzbuches, der Einleitung sowie dem ersten (Personenrecht) und zweiten (Familienrecht) Buch; Band 2 ( 2. Auflage 1855) mit dem Gesetz betreffend die Einführung der §§ 474 bis 902 des privatrechtlichen Gesetzbuches sowie dem dritten Buch (Sacehnrecht); Band 3 (Erste Ausgabe 1855) mit dem Gesetz zur Einführung der §§ 903 bis 1892 sowie dem vierten Buch (Forderungen und Schulden); Band 4 (Erstausgabe 1856) wiederum mit dem Gesetz zur Einführung der §§ 1893 bis 2149, dem fünften Buch (Erbrecht) sowie einem Sachregister und Inhaltsverzeichnis. 1808: geboren am 7. März in Zürich, sein Vater war Kerzen und Seifenfabrikant 1827: nach dem Rechtsstudium in Zürich Fortsetzung bei Savigny in Berlin, später Bonn (Hasse und Niebuhr) 1829: Promotion in Bonn 1830: Rückkehr nach Zürich, Auditor am Amtsgericht 1831: Notar der Stadt Zürich 1833: ERnennung zum außerordentlichen Professor in Zürich 1836-48: Ordinarius für römsiches Recht an der neugegründeten Universität Zürich 1838-39: Staats- und Rechtsgeschichte der Stadt und Landschaft Zürich 1838-48: Mitglied des Großen Rates des Kantons Zürich (ab 1845 dessen Präsident) 1840: Auftrag zur Fortsetzung und Vollendung der Arbeit von Keller an einem privatrechtlichen Gesetzbuch für Zürich 1844: Beendigung der politischen Laufbahn nach der Wahlniederlage um das Bürgermeisteramt in Zürich 1848: Annahme eines Rufes nach München auf den Lehrstuhl für deutsches Privatrecht und Staatsrecht 1851-52: Allgemeines Staatsrecht erscheint (Übersetzung in mehreren Sprachen, europaweite Anerkennung) 1854-56: Zivilgesetzbuch in Zürich in Kraft gesetzt und mit Erläuterungen von Bluntschli herausgegeben 1860: Wechsel auf den Lehrstuhl für Staatsrecht und Staatswissenschaft in Heidelberg als Nachfolger von Robert von Mohl Wiederaufnahme der politischen Tätigkeit 1861: (bis 1871) Mitglied der ersten Kammer (wieder 1879-1881) 1873: Abgeordneter und auch Präsident der Zweiten Kammer, wo er sich für die Kleindeutsche Lösung unter Führung Preussens einsetzte 1881: gestorben am 21. Oktober in Karlsruhe. Vgl. Walker, Oxford Companion to Law, 1980, 138; NDB II, 337f. (Heinrich Mitteis); ADB XLVII, 29ff. (Meyer von Knonau); Stintzing-Landsberg III,2/ 552-8 (Noten 241-4); Kleinheyer-Schröder 4.A., 1996. S. 67ff. mit vielen weiteren Angaben.

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